Meldepflicht für Messgeräte
Ab dem 01.01.2015 müssen gemäß § 32 Abs. 1 MessEG neu eingebaute oder ausgetauschte Messgeräte die zur Abrechnung von Strom, Wärme, Warmwasser und Kaltwasser genutzt werden, innerhalb von 6 Wochen dem Eichamt gemeldet werden....
Ab dem 01.01.2015 müssen gemäß § 32 Abs. 1 MessEG neu eingebaute oder ausgetauschte Messgeräte die zur Abrechnung von Strom, Wärme, Warmwasser und Kaltwasser genutzt werden, innerhalb von 6 Wochen dem Eichamt gemeldet werden.
Für die Meldung ist den Betreiber der Messstelle verantwortlich. Die Benutzung ungeeichter Zähler im Geschäftsverkehr kann durch die Behörde als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer erheblichen Geldstrafe geahndet werden.
Weiter Informationen erhalten Sie unter Eichamt.de . Dort ist auch die ordnungsgemäße Verwendungsanzeige gemäß § 32 MessEG online möglich.