Dichtheitsprüfung

Die genauen neuen Regeln sind in der EG-VO 517-2014 über teilfluorierte Treibhausgase festgelegt und lösen damit die älteren Regelungen der Verordnung Nr. 842/2006 ab.
Das Europäische Parlament hat verschiedene Verordnungen zur Sicherstellung der Dichtheit von stationären Kälte-Klimaanlagen und Wärmepumpen erlassen. Soweit die Notwendigkeit bestand, ist die nationale Umsetzung durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung in Deutschland erfolgt.
Danach ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die Dichtheit der Systeme durch verschiedene Maßnahmen sicherzustellen und auf Verlangen den Behörden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist mit einem ordentlich geführten Logbuch möglich. Bei Verstößen gegen diese gesetzlichen Regelungen werden Bußgelder bis 50.000 EUR angedroht.
Es muss davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Kürze mit der Überprüfung der Dichtheitsbescheinigungen und Betriebshandbücher (Logbücher) beginnen.
Während früher das tatsächliche Kältemittelfüllgewicht (unabhängig vom Kältemittel) als Bewertungsgrundlage herangezogen wurde, zählt heute das jeweilieg CO2-Aquivalent.
Für die üblichsten Kältemittel bedeutet das folgende neuen umgerechneten Füllmengen:
Kältemittel | GWP-Wert | ab 5 Tonnen jährliche Kontrolle ab (mit LES* alle zwei Jahre) |
ab 10 Tonnen (hermetische Systeme) |
ab 50 Tonnen halbjährliche Kontrolle ab (mit LES* jährlich) |
ab 500 Tonnen vierteljährliche Kontrolle ab (mit LES* halbjährlich) |
R134a | 1'430 | 3,5 kg | 7,0 kg | 35 kg | 350 kg |
R404A | 3'922 | 1,3 kg | 2,6 kg | 13 kg | 130 kg |
R407C | 1'774 | 2,8 kg | 5,6 kg | 28 kg | 280 kg |
R410A | 2'088 | 2,4 kg | 4,8 kg | 24 kg | 240 kg |
*LES = Leckage Erfassungssytem
Eine Ausnahme bildet die Übergangsregelung für Kältekreisläufe mit einem Füllgewicht von unter 3 kg und Hermetisch geschlossenen Systemen mit einem Füllgewicht unter 6 kg, hier ist bis zum 31.12.2016 keine Dichtheitsprüfung erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie bei der Westfalen AG.